AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Troll Zaunsysteme UG (haftungsbeschränkt)

Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbeziehungen werden unter Voraussetzung gemäß § 305 BGB Bestandteil des Vertrages, soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Diese gelten auch für Folgeverträge gegenüber dem Vertragspartner. Abänderungen erfolgen im beiderseitigem Einverständnis unter der möglichen Kenntnisname durch die andere Vertragspartei.

Die Annahme der Vertragsbestimmungen erfolgt erst durch die von uns ausgestellte Auftragsbestätigung. Das Angebot erfolgt durch den Käufer der Sache.

Die von Troll Zaunsysteme UG (haftungsbeschränkt) gestellten Angebote sind stets als freibleibend zu verstehen.

Abweichende schriftliche Vereinbarungen werden Bestandteil des Vertrages.

Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferzeiten belaufen sich, sofern nichts Anderes vereinbart ist, auf 10 Wochen nach technischer und kaufmännischer Klarstellung. Bei Verzug gelten die für die Nachlieferung allgemein üblichen Fristen gemäß §§286,287 BGB. Hiervon werden sogenannte Stundenfristen bei Vertragsschluss nicht erfasst und auch nicht verstanden. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung wird unter Abwägung beidseitiger Interessen durch die Parteien ausgehandelt. Ist eine zur Lieferung der Sache andere Frist vereinbart gilt diese als Zeitpunkt der Fälligkeit.

Erfüllungsort ist Schöppingen. Bei Lieferung geht das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder Untergang der Ware am Erfüllungsort auf den Käufer über. Hieraus folgende Schadensersatzansprüche gegenüber der Spedition tritt Troll Zaunsysteme UG (haftungsbeschränkt) an den Käufer ab. Erfolgt die Lieferung der Ware durch Troll Zaunsysteme UG (haftungsbeschränkt) selbst, tritt Erfüllung am Ort der des Käufers ein, sofern kein anderer Ort vom Käufer bestimmt wurde. Der Käufer haftet für die Folgen eines Annahmeverzugs.

Nacherfüllung

Die Nacherfüllungsansprüche des Käufers bestimmten sich gem. § 437ff BGB. Die Verjährung richtet sich nach. § 438 I Nr. 3 und gelten zwei Jahre. Die Frist beginnt ab Übergabe und Übereignung der Sache. Bei Verschlechterung oder Untergang der Sache bleibt Troll Zaunsysteme UG (haftungsbeschränkt) das Recht zur zweiten Andienung erhalten. Die Frist zur Nacherfüllung bei Verschlechterung oder Untergang der Sache richtet sich nach den oben unter Lieferbedingungen genannten Fristen.

Rücktritt

Der Käufer hat das Recht unter gesetzlichen Bestimmungen den Kaufvertrag anzufechten gem. 119,142 vom Kaufvertrag zurück zu treten. Weiterhin hat der Käufer das Recht gem. § 437 I Nr. 2, 440,323,326 IV zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm ein festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Dem Käufer bleibt das Recht der Minderung gem. § 441 BGB. Gleiches gilt für Troll Zaunsysteme UG (haftungsbeschränkt). Für hieraus entstehende Schäden haftet der jeweilige Verursacher.

Haftung bei Dritten

Troll Zaunsysteme UG (haftungsbeschränkt) tritt die Ansprüche und die daraus resultierenden Rechte, die bei Schäden aufgrund von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, sowie Arglist bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) an die jeweilige Vertragspartei ab.

Zahlungsbedingungen

Die Leistung der Entgeltzahlung gegen die Ware erfolgt Zug um Zug. Sollte die Leistung durch Teilzahlungen erfolgen, erwirbt der Käufer das Eigentum an der Ware erst mit vollständiger Begleichung der Forderung. Hierdurch behält sich Troll Zaunsysteme UG (haftungsbeschränkt) das Recht am Eigentum vor. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, haftet der Käufer nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für den Verzug. Befindet sich der Schuldner trotz angemessener Nachfrist weiterhin in Verzug, so werden alle Forderungen zu bereits erbrachten Leistungen sofort fällig, welche auch Leistungen betreffen, die aus anderweitigen Vertrags- oder Parteienverhältnissen bestehen. Hierfür entfällt eine erneute Fristsetzung.

Sollte sich der Steuersatz oder andere von dem Käufer nicht beeinflussbare „Dinge“ zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung ändern, so erklärt sich der Käufer bereit die gestiegenen Kosten zu übernehmen.

Der Käufer erwirbt die Ware bei Vertragsabschluss zu den jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Risiko einer Anpassung der Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss trägt der Käufer. Hiervon auch betroffen sind Devisen- oder Materialkursänderungen.

Das Entgelt auf Preislisten, sowie Angeboten und sonstigen Unterlagen unserer Produkte und Dienstleistungen wird in netto bezeichnet. Die Mehrwertsteuer wird gesondert gezeichnet und ist deshalb nicht im Preis inbegriffen.

Datenschutz

Daten, insbesondere auch persönliche Daten, die der Auftragsabwicklung dienen, können zur Erleichterung des betrieblichen Ablaufs, sowie zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht, die Lieferung der Ware, an Dritte weiter gegeben werden. Eine Nutzung außerhalb der geschäftlichen Beziehungen ist nicht gestattet, weshalb die Vertragsparteien aus den hieraus folgenden Rechtsverletzungen haften.

Die Weitergabe von Informationen an Dritte über betriebswirtschaftliche Abläufe, sowie Preislisten und Individualabreden bezüglich Vertragsvereinbarungen ist nicht gestattet, weshalb der Käufer bei Verstoß für den daraus resultieren Schaden für Troll Zaunsysteme UG (haftungsbeschränkt) haftet.

Recht/Gerichtsstand

Der Gerichtsstand bestimmt sich am Erfüllungsort.

Anzuwendendes Recht ist ausschließlich deutsches Recht.

Eigentumsvorbehalt

Der Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, als sog. mittelbarer Besitzer. Er tritt uns bereits jetzt bei Zahlungsverzug alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

Wird der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Käufer uns die Forderung zur Sicherheit ab, die ihm auf Grund der Verbindung gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen übersteigt. Hiervon nicht betroffen sind solche Forderungen aus geringfügigen Forderungen.